Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 849
§ 849 – Verzinsung der Ersatzsumme
Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.
Kurz erklärt
- Wenn jemand eine Sache entzieht oder beschädigt, muss der Wert ersetzt werden.
- Bei Beschädigung wird die Wertminderung ersetzt.
- Der Verletzte kann Zinsen auf den zu ersetzenden Betrag verlangen.
- Die Zinsen beginnen ab dem Zeitpunkt, an dem der Wert bestimmt wird.
- Dies gilt für den gesamten Zeitraum bis zur Zahlung des Ersatzes.