Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 848
§ 848 – Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache
Wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogen hat, ist auch für den zufälligen Untergang, eine aus einem anderen Grunde eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe oder eine zufällige Verschlechterung der Sache verantwortlich, es sei denn, dass der Untergang, die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe oder die Verschlechterung auch ohne die Entziehung eingetreten sein würde.
Kurz erklärt
- Wer eine Sache unrechtmäßig entzogen hat, muss sie zurückgeben.
- Er ist auch verantwortlich, wenn die Sache zufällig verloren geht oder beschädigt wird.
- Dies gilt, selbst wenn die Rückgabe aus anderen Gründen unmöglich wird.
- Die Verantwortung entfällt, wenn der Verlust oder die Verschlechterung auch ohne die Entziehung passiert wäre.
- Der Entzieher muss also für Schäden haften, die durch sein Handeln verursacht wurden.