Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 599
§ 599 – Haftung des Verleihers
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Kurz erklärt
- Der Verleiher ist nur verantwortlich, wenn er absichtlich oder durch grobe Nachlässigkeit handelt.
- Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Verleiher nicht.
- Vorsatz bedeutet, dass der Verleiher bewusst einen Schaden verursacht.
- Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Verleiher sehr unachtsam ist.
- Diese Regelung schützt den Verleiher vor leichteren Fehlern.