Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 599

§ 599 – Haftung des Verleihers

Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Kurz erklärt

  • Der Verleiher ist nur verantwortlich, wenn er absichtlich oder durch grobe Nachlässigkeit handelt.
  • Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Verleiher nicht.
  • Vorsatz bedeutet, dass der Verleiher bewusst einen Schaden verursacht.
  • Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Verleiher sehr unachtsam ist.
  • Diese Regelung schützt den Verleiher vor leichteren Fehlern.