Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 600
§ 600 – Mängelhaftung
Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Kurz erklärt
- Der Verleiher darf einen Mangel oder Fehler nicht absichtlich verbergen.
- Wenn er dies tut, handelt er arglistig.
- Der Entleiher hat Anspruch auf Schadensersatz.
- Der Schadensersatz bezieht sich auf Schäden, die durch den Mangel oder Fehler entstehen.
- Der Verleiher ist verantwortlich für die Folgen seines Verschweigens.