Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2107

§ 2107 – Kinderloser Vorerbe

Hat der Erblasser einem Abkömmling, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß, dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tode einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt.

Kurz erklärt

  • Wenn der Erblasser einen Nacherben für einen Abkömmling bestimmt, der zu diesem Zeitpunkt keine Kinder hat, gilt eine besondere Regelung.
  • Diese Regelung tritt in Kraft, wenn der Erblasser nicht weiß, dass der Abkömmling inzwischen Kinder hat.
  • Der Nacherbe wird nur dann aktiv, wenn der Abkömmling ohne Nachkommen stirbt.
  • Es wird also angenommen, dass der Nacherbe nur für diesen speziellen Fall eingesetzt ist.
  • Dies schützt die Erbfolge für den Fall, dass der Abkömmling keine Nachkommen hinterlässt.