Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 616
§ 616 – Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Kurz erklärt
- Der Dienstleister verliert nicht den Anspruch auf Vergütung, wenn er aus persönlichen Gründen ohne eigenes Verschulden für kurze Zeit an der Dienstleistung gehindert ist.
- Die Gründe für die Verhinderung müssen in der Person des Dienstleisters liegen.
- Die Zeit der Verhinderung muss verhältnismäßig kurz sein.
- Der Dienstleister muss jedoch Zahlungen aus seiner Kranken- oder Unfallversicherung anrechnen lassen.
- Diese Regelung gilt nur, wenn die Verhinderung nicht selbstverschuldet ist.