Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 615

§ 615 – Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Kurz erklärt

  • Wenn der Dienstberechtigte die Dienste nicht annimmt, kann der Verpflichtete die vereinbarte Vergütung verlangen.
  • Der Verpflichtete muss jedoch den Wert von Ersparnissen oder anderen Einnahmen abziehen, die er durch das Ausbleiben der Dienstleistung erzielt hat.
  • Er muss auch berücksichtigen, was er absichtlich nicht verdient hat.
  • Diese Regelung gilt auch, wenn der Arbeitgeber das Risiko eines Arbeitsausfalls trägt.
  • Der Verpflichtete ist nicht verpflichtet, die Dienste nachzuleisten.