Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1235

§ 1235 – Öffentliche Versteigerung

(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken. (2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Verkauf eines Pfandes muss durch eine öffentliche Versteigerung erfolgen.
  • Wenn das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis hat, gelten besondere Regeln.
  • Die speziellen Regeln sind in § 1221 festgelegt.
  • Öffentliche Versteigerungen sind der vorgeschriebene Verkaufsweg.
  • Der Marktpreis beeinflusst den Verkaufsprozess des Pfandes.