Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 516
§ 516 – Begriff der Schenkung
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. (2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
Kurz erklärt
- Eine Zuwendung ist eine Schenkung, wenn beide Parteien einverstanden sind, dass sie kostenlos erfolgt.
- Wenn die Zuwendung ohne Zustimmung des Empfängers erfolgt, kann der Schenkende ihn auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden.
- Nach Ablauf dieser Frist gilt die Schenkung als angenommen, es sei denn, der Empfänger lehnt sie vorher ab.
- Bei Ablehnung kann der Schenkende die Rückgabe des Geschenks verlangen.
- Die Rückgabe erfolgt nach den Regeln zur ungerechtfertigten Bereicherung.