Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 516a

§ 516a – Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte

(1) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher digitale Produkte oder normal normal einen körperlichen Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, normal normal normal arabic schenkt, und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 327 Absatz 3 bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet, sind die §§ 523 und 524 über die Haftung des Schenkers für Rechts- oder Sachmängel nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a. (2) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher eine Sache schenkt, die digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 1 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.

Kurz erklärt

  • Bei Verbraucherverträgen, in denen digitale Produkte oder körperliche Datenträger geschenkt werden, gelten bestimmte Haftungsregelungen nicht.
  • Der Verbraucher muss dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellen oder sich dazu verpflichten.
  • Die Haftung des Schenkers für Mängel ist nicht anwendbar und wird durch andere Vorschriften ersetzt.
  • Dies gilt auch für Verträge, bei denen eine Sache geschenkt wird, die digitale Produkte enthält oder damit verbunden ist.
  • Der Ausschluss der Haftung betrifft speziell die Teile des Vertrags, die die digitalen Produkte betreffen.