Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1698

§ 1698 – Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung

(1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. (2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, dass sie die Nutzungen entgegen der Vorschrift des § 1649 verwendet haben.

Kurz erklärt

  • Wenn die elterliche Sorge endet oder ruht, müssen die Eltern das Vermögen des Kindes herausgeben.
  • Die Eltern müssen auf Verlangen Rechenschaft über die Verwaltung des Vermögens ablegen.
  • Sie sind nur verpflichtet, über die Nutzung des Vermögens Rechenschaft abzulegen, wenn es Hinweise auf falsche Verwendung gibt.
  • Die Vorschrift des § 1649 regelt die ordnungsgemäße Verwendung der Nutzungen.
  • Die Verantwortung für das Vermögen des Kindes liegt bei den Eltern, solange sie die Sorge haben.