Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 325

§ 325 – Schadensersatz und Rücktritt

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Kurz erklärt

  • Bei einem gegenseitigen Vertrag kann man Schadensersatz verlangen.
  • Der Rücktritt vom Vertrag beeinflusst dieses Recht nicht.
  • Schadensersatz bleibt auch nach einem Rücktritt möglich.
  • Das Recht auf Schadensersatz bleibt bestehen.
  • Rücktritt und Schadensersatz sind unabhängig voneinander.