Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 325
§ 325 – Schadensersatz und Rücktritt
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
Kurz erklärt
- Bei einem gegenseitigen Vertrag kann man Schadensersatz verlangen.
- Der Rücktritt vom Vertrag beeinflusst dieses Recht nicht.
- Schadensersatz bleibt auch nach einem Rücktritt möglich.
- Das Recht auf Schadensersatz bleibt bestehen.
- Rücktritt und Schadensersatz sind unabhängig voneinander.