Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 741
§ 741 – Gemeinschaft nach Bruchteilen
Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).
Kurz erklärt
- Wenn mehrere Personen ein Recht gemeinsam haben, gilt eine spezielle Regelung.
- Diese Regelung ist in den Paragraphen 742 bis 758 des Gesetzes festgelegt.
- Es handelt sich um eine Gemeinschaft nach Bruchteilen.
- Die Vorschriften gelten, es sei denn, das Gesetz sagt etwas anderes.
- Die Regelung betrifft die Aufteilung und Ausübung des gemeinsamen Rechts.