Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 102
§ 102 – Ersatz der Gewinnungskosten
Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.
Kurz erklärt
- Wer Früchte herausgeben muss, kann Kosten für deren Gewinnung zurückfordern.
- Die Kosten müssen angemessen und wirtschaftlich sein.
- Die Rückforderung ist nur bis zur Höhe des Wertes der Früchte möglich.
- Es wird auf eine ordnungsgemäße Wirtschaft geachtet.
- Übersteigende Kosten können nicht ersetzt werden.