Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2074

§ 2074 – Aufschiebende Bedingung

Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.

Kurz erklärt

  • Wenn der Erblasser eine Erbschaft unter einer Bedingung gemacht hat, gilt diese Bedingung als aufschiebend.
  • Im Zweifelsfall wird angenommen, dass die Erbschaft nur wirksam ist, wenn die begünstigte Person die Bedingung erfüllt.
  • Die begünstigte Person muss also die Bedingung erleben, damit die Zuwendung gültig wird.
  • Diese Regelung betrifft letztwillige Verfügungen, also Testamente oder ähnliche Dokumente.
  • Es wird eine klare Erwartung an die Lebensfähigkeit des Bedachten in Bezug auf die Bedingung gestellt.