Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 861
§ 861 – Anspruch wegen Besitzentziehung
(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
Kurz erklärt
- Wenn jemand durch unrechtmäßige Handlungen den Besitz entzieht, kann der ursprüngliche Besitzer die Rückgabe verlangen.
- Der Anspruch auf Rückgabe besteht nur, wenn der aktuelle Besitzer den Besitz rechtmäßig erworben hat.
- Der Anspruch entfällt, wenn der ursprüngliche Besitz im letzten Jahr vor der Entziehung fehlerhaft war.
- Der fehlerhafte Besitz muss sich auf den aktuellen Besitzer oder dessen Vorgänger beziehen.
- Der ursprüngliche Besitzer hat also nur dann einen Rückgabeanspruch, wenn der Besitz rechtmäßig war.