Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 614

§ 614 – Fälligkeit der Vergütung

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Kurz erklärt

  • Die Vergütung wird für die erbrachten Dienstleistungen gezahlt.
  • Wenn die Vergütung zeitlich festgelegt ist, erfolgt die Zahlung nach jedem Zeitabschnitt.
  • Die Zahlung erfolgt nach Abschluss der jeweiligen Dienstleistung oder Zeitperiode.
  • Es gibt keine Vorauszahlung, sondern die Vergütung wird nach Erbringung fällig.
  • Die Regelung betrifft die Art und Weise der Vergütung.