Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2178
§ 2178 – Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten
Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses.
Kurz erklärt
- Wenn der Bedachte zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht gezeugt ist, erhält er das Vermächtnis mit seiner Geburt.
- Wenn die Persönlichkeit des Bedachten durch ein Ereignis nach dem Erbfall bestimmt wird, erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit diesem Ereignis.
- Der Bedachte muss also entweder geboren oder durch ein späteres Ereignis definiert sein, um das Vermächtnis zu erhalten.
- Der Zeitpunkt des Anfalls des Vermächtnisses hängt von der Geburt oder dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses ab.
- Es gibt klare Regelungen, wann und wie der Bedachte das Vermächtnis erhält.