Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1797
§ 1797 – Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson
(1) Lebt der Mündel für längere Zeit bei der Pflegeperson, ist diese berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und den Vormund insoweit zu vertreten. § 1629 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 ist auf die Person gemäß § 1796 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. (3) Der Vormund kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber der Pflegeperson einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Mündels erforderlich ist.
Kurz erklärt
- Pflegepersonen dürfen in alltäglichen Angelegenheiten für den Mündel entscheiden, wenn dieser längere Zeit bei ihnen lebt.
- Die Pflegeperson kann den Vormund in diesen Angelegenheiten vertreten.
- Bestimmte Regelungen aus einem anderen Paragraphen gelten auch hier.
- Die Regelung gilt auch für bestimmte andere Personen.
- Der Vormund kann die Befugnisse der Pflegeperson einschränken, wenn es dem Wohl des Mündels dient.