Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 250

§ 250 – Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

Kurz erklärt

  • Der Gläubiger kann eine Frist setzen, in der der Ersatzpflichtige die Herstellung vornehmen soll.
  • Der Gläubiger muss erklären, dass er die Herstellung nach Ablauf der Frist ablehnt.
  • Nach Ablauf der Frist kann der Gläubiger Geldersatz verlangen.
  • Der Anspruch auf die Herstellung entfällt, wenn diese nicht rechtzeitig erfolgt.
  • Die Frist muss angemessen sein.