Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1996

§ 1996 – Bestimmung einer neuen Frist

(1) War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen. (2) Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses und spätestens vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt werden. (3) Vor der Entscheidung soll der Nachlassgläubiger, auf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden ist, wenn tunlich gehört werden.

Kurz erklärt

  • Wenn der Erbe ohne eigenes Verschulden das Inventar nicht rechtzeitig erstellen kann, kann er beim Nachlassgericht eine neue Frist beantragen.
  • Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt werden.
  • Spätestens muss der Antrag ein Jahr nach Ablauf der ursprünglichen Frist eingereicht werden.
  • Vor der Entscheidung über den Antrag soll der Nachlassgläubiger, der die erste Frist beantragt hat, angehört werden.
  • Das Nachlassgericht kann dann eine neue Inventarfrist festlegen.