Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 316
§ 316 – Bestimmung der Gegenleistung
Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.
Kurz erklärt
- Wenn der Umfang einer versprochenen Gegenleistung unklar ist, gibt es Zweifel.
- In solchen Fällen wird die Entscheidung über den Umfang der Gegenleistung getroffen.
- Diese Entscheidung fällt zugunsten der Person, die die Gegenleistung fordert.
- Das bedeutet, dass der Fordernde im Vorteil ist.
- Unklarheiten werden also zu seinen Gunsten interpretiert.