Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2368
§ 2368 – Testamentsvollstreckerzeugnis
Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.
Kurz erklärt
- Ein Testamentsvollstrecker kann auf Antrag ein Zeugnis vom Nachlassgericht erhalten.
- Das Zeugnis bestätigt die Ernennung des Testamentsvollstreckers.
- Die Regeln für den Erbschein gelten auch für dieses Zeugnis.
- Das Zeugnis verliert seine Gültigkeit, wenn das Amt des Testamentsvollstreckers endet.
- Das Nachlassgericht ist zuständig für die Ausstellung des Zeugnisses.