Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2368

§ 2368 – Testamentsvollstreckerzeugnis

Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.

Kurz erklärt

  • Ein Testamentsvollstrecker kann auf Antrag ein Zeugnis vom Nachlassgericht erhalten.
  • Das Zeugnis bestätigt die Ernennung des Testamentsvollstreckers.
  • Die Regeln für den Erbschein gelten auch für dieses Zeugnis.
  • Das Zeugnis verliert seine Gültigkeit, wenn das Amt des Testamentsvollstreckers endet.
  • Das Nachlassgericht ist zuständig für die Ausstellung des Zeugnisses.