Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1084
§ 1084 – Verbrauchbare Sachen
Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei der Vorschrift des § 1067.
Kurz erklärt
- Inhaberpapier oder Orderpapier mit Blankoindossament wird als verbrauchbare Sache betrachtet.
- Diese Regelung bezieht sich auf § 92 des Gesetzes.
- Die Vorschrift des § 1067 bleibt dabei unberührt.
- Es handelt sich um eine spezifische rechtliche Einstufung.
- Die Bestimmungen gelten für bestimmte Arten von Wertpapieren.