Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1084

§ 1084 – Verbrauchbare Sachen

Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei der Vorschrift des § 1067.

Kurz erklärt

  • Inhaberpapier oder Orderpapier mit Blankoindossament wird als verbrauchbare Sache betrachtet.
  • Diese Regelung bezieht sich auf § 92 des Gesetzes.
  • Die Vorschrift des § 1067 bleibt dabei unberührt.
  • Es handelt sich um eine spezifische rechtliche Einstufung.
  • Die Bestimmungen gelten für bestimmte Arten von Wertpapieren.