Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1858

§ 1858 – Einseitiges Rechtsgeschäft

(1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam. (2) Nimmt der Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ein einseitiges Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Betreuer die Genehmigung nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. (3) Nimmt der Betreuer ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Gericht oder einer Behörde ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vor, so hängt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. Das Rechtsgeschäft wird mit Rechtskraft der Genehmigung wirksam. Der Ablauf einer gesetzlichen Frist wird während der Dauer des Genehmigungsverfahrens gehemmt. Die Hemmung endet mit Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der Genehmigung. Das Betreuungsgericht teilt dem Gericht oder der Behörde nach Rechtskraft des Beschlusses die Erteilung oder Versagung der Genehmigung mit.

Kurz erklärt

  • Ein einseitiges Rechtsgeschäft des Betreuers ist ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts unwirksam.
  • Wenn der Betreuer eine Genehmigung hat, muss er diese vorlegen, sonst kann das Geschäft vom anderen zurückgewiesen werden.
  • Ein Rechtsgeschäft gegenüber einem Gericht oder einer Behörde ist nur mit nachträglicher Genehmigung des Betreuungsgerichts wirksam.
  • Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts tritt erst mit der Genehmigung in Kraft.
  • Während des Genehmigungsverfahrens wird eine gesetzliche Frist gehemmt, die mit der Entscheidung über die Genehmigung endet.