Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1698b

§ 1698b – Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes

Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.

Kurz erklärt

  • Die elterliche Sorge endet mit dem Tod des Kindes.
  • Die Eltern müssen wichtige Angelegenheiten weiterhin regeln.
  • Diese Regelung gilt, bis der Erbe eine andere Lösung findet.
  • Es geht um Geschäfte, die nicht aufgeschoben werden können.
  • Die Verantwortung liegt vorübergehend bei den Eltern.