Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 758
§ 758 – Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.
Kurz erklärt
- Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft kann jederzeit geltend gemacht werden.
- Es gibt keine Frist, innerhalb derer dieser Anspruch verjähren kann.
- Die Gemeinschaft bleibt also unbegrenzt anfechtbar.
- Betroffene Personen können jederzeit rechtliche Schritte einleiten.
- Der Anspruch bleibt unabhängig von der Zeit bestehen.