Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 758

§ 758 – Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs

Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.

Kurz erklärt

  • Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft kann jederzeit geltend gemacht werden.
  • Es gibt keine Frist, innerhalb derer dieser Anspruch verjähren kann.
  • Die Gemeinschaft bleibt also unbegrenzt anfechtbar.
  • Betroffene Personen können jederzeit rechtliche Schritte einleiten.
  • Der Anspruch bleibt unabhängig von der Zeit bestehen.