Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1584

§ 1584 – Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Geschiedene Ehegatten, die Unterhalt zahlen müssen, sind auch gegenüber den Verwandten des Berechtigten verantwortlich.
  • Wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen, haften die Verwandten des Berechtigten.
  • Die Regelungen aus § 1607 Abs. 2 und 4 finden Anwendung.
  • Verwandte können in bestimmten Fällen für den Unterhalt des Berechtigten herangezogen werden.
  • Die Haftung hängt von der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten ab.