Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1583

§ 1583 – Einfluss des Güterstands

Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Wenn der Verpflichtete wieder heiratet, gilt eine besondere Regelung.
  • Diese Regelung betrifft den Güterstand der Gütergemeinschaft.
  • Der neue Ehegatte hat Einfluss auf die finanziellen Verpflichtungen.
  • Es wird auf § 1604 verwiesen, der hier Anwendung findet.
  • Die Regelung sorgt für Klarheit in finanziellen Angelegenheiten nach der Wiederheirat.