Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1583
§ 1583 – Einfluss des Güterstands
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Wenn der Verpflichtete wieder heiratet, gilt eine besondere Regelung.
- Diese Regelung betrifft den Güterstand der Gütergemeinschaft.
- Der neue Ehegatte hat Einfluss auf die finanziellen Verpflichtungen.
- Es wird auf § 1604 verwiesen, der hier Anwendung findet.
- Die Regelung sorgt für Klarheit in finanziellen Angelegenheiten nach der Wiederheirat.