Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1584
§ 1584 – Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Geschiedene Ehegatten, die Unterhalt zahlen müssen, sind auch gegenüber den Verwandten des Berechtigten verantwortlich.
- Wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen, haften die Verwandten des Berechtigten.
- Die Regelungen aus § 1607 Abs. 2 und 4 finden Anwendung.
- Verwandte können in bestimmten Fällen für den Unterhalt des Berechtigten herangezogen werden.
- Die Haftung hängt von der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten ab.