Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 389

§ 389 – Wirkung der Aufrechnung

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Kurz erklärt

  • Die Aufrechnung ist ein rechtlicher Vorgang.
  • Sie betrifft zwei Forderungen, die sich gegenseitig decken.
  • Wenn die Forderungen aufgerechnet werden, gelten sie als erloschen.
  • Der Erlöschen tritt zum Zeitpunkt der Aufrechnung ein.
  • Die Forderungen müssen geeignet sein, um aufgerechnet zu werden.