Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 389
§ 389 – Wirkung der Aufrechnung
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Kurz erklärt
- Die Aufrechnung ist ein rechtlicher Vorgang.
- Sie betrifft zwei Forderungen, die sich gegenseitig decken.
- Wenn die Forderungen aufgerechnet werden, gelten sie als erloschen.
- Der Erlöschen tritt zum Zeitpunkt der Aufrechnung ein.
- Die Forderungen müssen geeignet sein, um aufgerechnet zu werden.