Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 388
§ 388 – Erklärung der Aufrechnung
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
Kurz erklärt
- Die Aufrechnung muss durch eine Erklärung an die andere Partei erfolgen.
- Die Erklärung ist ungültig, wenn sie an eine Bedingung geknüpft ist.
- Die Erklärung ist ebenfalls ungültig, wenn sie eine Zeitbestimmung enthält.
- Es ist wichtig, dass die Erklärung klar und direkt ist.
- Bedingungen oder Zeitangaben machen die Aufrechnung unwirksam.