Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 388

§ 388 – Erklärung der Aufrechnung

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

Kurz erklärt

  • Die Aufrechnung muss durch eine Erklärung an die andere Partei erfolgen.
  • Die Erklärung ist ungültig, wenn sie an eine Bedingung geknüpft ist.
  • Die Erklärung ist ebenfalls ungültig, wenn sie eine Zeitbestimmung enthält.
  • Es ist wichtig, dass die Erklärung klar und direkt ist.
  • Bedingungen oder Zeitangaben machen die Aufrechnung unwirksam.