Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2228
§ 2228 – Akteneinsicht
Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Abs. 1 Satz 2, § 2199 Abs. 3, § 2202 Abs. 2, § 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Kurz erklärt
- Das Nachlassgericht muss Einsicht in bestimmte Erklärungen gewähren.
- Diese Erklärungen stammen aus den Paragraphen 2198, 2199, 2202 und 2226.
- Jeder, der ein rechtliches Interesse nachweisen kann, darf Einsicht nehmen.
- Die Einsichtnahme ist nicht für jeden, sondern nur für berechtigte Personen möglich.
- Das Nachlassgericht ist verpflichtet, diese Einsicht zu ermöglichen.