Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2228

§ 2228 – Akteneinsicht

Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Abs. 1 Satz 2, § 2199 Abs. 3, § 2202 Abs. 2, § 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Kurz erklärt

  • Das Nachlassgericht muss Einsicht in bestimmte Erklärungen gewähren.
  • Diese Erklärungen stammen aus den Paragraphen 2198, 2199, 2202 und 2226.
  • Jeder, der ein rechtliches Interesse nachweisen kann, darf Einsicht nehmen.
  • Die Einsichtnahme ist nicht für jeden, sondern nur für berechtigte Personen möglich.
  • Das Nachlassgericht ist verpflichtet, diese Einsicht zu ermöglichen.