Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1970

§ 1970 – Anmeldung der Forderungen

Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.

Kurz erklärt

  • Nachlassgläubiger sind Personen oder Institutionen, die Ansprüche gegen einen Nachlass haben.
  • Sie können aufgefordert werden, ihre Forderungen anzumelden.
  • Dies geschieht im Rahmen eines speziellen Verfahrens, dem Aufgebotsverfahren.
  • Das Verfahren dient dazu, alle Ansprüche zu sammeln und zu klären.
  • Ziel ist es, eine gerechte Verteilung des Nachlasses zu ermöglichen.