Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1970
§ 1970 – Anmeldung der Forderungen
Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.
Kurz erklärt
- Nachlassgläubiger sind Personen oder Institutionen, die Ansprüche gegen einen Nachlass haben.
- Sie können aufgefordert werden, ihre Forderungen anzumelden.
- Dies geschieht im Rahmen eines speziellen Verfahrens, dem Aufgebotsverfahren.
- Das Verfahren dient dazu, alle Ansprüche zu sammeln und zu klären.
- Ziel ist es, eine gerechte Verteilung des Nachlasses zu ermöglichen.