Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 28

§ 28 – Beschlussfassung des Vorstands

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

Kurz erklärt

  • Ein Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
  • Beschlüsse im Vorstand werden nach bestimmten Vorschriften gefasst.
  • Diese Vorschriften sind in den §§ 32 und 34 festgelegt.
  • Die Regelungen gelten wie für die Beschlüsse der Vereinsmitglieder.
  • Es gibt klare Vorgaben für die Entscheidungsfindung im Vorstand.