Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1093
§ 1093 – Wohnungsrecht
(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung. (2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen. (3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.
Kurz erklärt
- Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann das Recht beinhalten, ein Gebäude oder einen Teil davon als Wohnung zu nutzen, ohne dass der Eigentümer Zutritt hat.
- Die Regelungen für den Nießbrauch gelten auch für dieses Recht.
- Der Berechtigte darf seine Familie sowie Pflege- und Dienstpersonen in die Wohnung aufnehmen.
- Wenn das Recht nur für einen Teil des Gebäudes gilt, kann der Berechtigte auch gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.
- Der Eigentümer hat keinen Zugang zu dem Teil des Gebäudes, der durch die Dienstbarkeit betroffen ist.