Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 630b
§ 630b – Anwendbare Vorschriften
Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften über das Dienstverhältnis gelten für das Behandlungsverhältnis.
- Das Behandlungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis gemäß § 622.
- Es gibt spezielle Regelungen in diesem Untertitel, die abweichen können.
- Die allgemeinen Dienstverhältnisse sind anwendbar, solange keine anderen Bestimmungen vorliegen.
- Die Regelungen betreffen die rechtlichen Rahmenbedingungen des Behandlungsverhältnisses.