Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 630b

§ 630b – Anwendbare Vorschriften

Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften über das Dienstverhältnis gelten für das Behandlungsverhältnis.
  • Das Behandlungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis gemäß § 622.
  • Es gibt spezielle Regelungen in diesem Untertitel, die abweichen können.
  • Die allgemeinen Dienstverhältnisse sind anwendbar, solange keine anderen Bestimmungen vorliegen.
  • Die Regelungen betreffen die rechtlichen Rahmenbedingungen des Behandlungsverhältnisses.