Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 357d

§ 357d – Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen

Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. § 357a Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unterrichtung nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Unterrichtung nach Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt.

Kurz erklärt

  • Für die Rückgabe empfangener Leistungen gelten bestimmte gesetzliche Regelungen.
  • Der Verbraucher muss die direkten Kosten für die Rücksendung tragen, es sei denn, der Unternehmer übernimmt diese Kosten.
  • Es gibt eine spezielle Regelung zur Information des Verbrauchers, die angepasst wurde.
  • Die entsprechenden Paragraphen des Gesetzes sind anzuwenden.
  • Die Rückgaberechte des Verbrauchers sind klar definiert.