Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 357c

§ 357c – Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen

(1) Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs keine Kosten zu tragen. Die Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten. Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist ausgeschlossen. (2) Der Verbraucher hat für einen Wertverlust der Unterkunft im Sinne des § 481 nur Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung der Unterkunft beruht.

Kurz erklärt

  • Der Verbraucher trägt im Widerrufsfall keine Kosten.
  • Der Unternehmer muss dem Verbraucher alle Kosten erstatten.
  • Ausnahmen gelten für Vergütungen für Dienstleistungen und Wohnnutzungen.
  • Der Verbraucher muss nur für Wertverluste der Unterkunft aufkommen, die durch unsachgemäße Nutzung entstanden sind.
  • Wertverluste, die nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind, müssen nicht ersetzt werden.