Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2103

§ 2103 – Anordnung der Herausgabe der Erbschaft

Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben soll, so ist anzunehmen, dass der andere als Nacherbe eingesetzt ist.

Kurz erklärt

  • Wenn der Erblasser festlegt, dass der Erbe die Erbschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an jemand anderen weitergeben soll.
  • Wird angenommen, dass die Person, die die Erbschaft erhält, als Nacherbe eingesetzt ist.
  • Der Nacherbe erhält die Erbschaft erst nach dem festgelegten Zeitpunkt oder Ereignis.
  • Der Erbe hat zunächst die Erbschaft, muss sie aber später weitergeben.
  • Diese Regelung betrifft die Nachfolge von Erbschaften.