Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2146
§ 2146 – Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
(1) Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt. (2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Kurz erklärt
- Der Vorerbe muss dem Nachlassgericht sofort mitteilen, wenn die Nacherbfolge eintritt.
- Die Mitteilung des Vorerben wird durch die Mitteilung des Nacherben ersetzt.
- Das Nachlassgericht muss die Anzeige für Interessierte zugänglich machen.
- Jeder, der ein rechtliches Interesse hat, kann Einsicht in die Anzeige nehmen.
- Die Anzeige muss glaubhaft gemacht werden, um Einsicht zu erhalten.