Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 357a

§ 357a – Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und normal normal der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat. normal normal normal arabic (2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll, normal normal bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und normal normal der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat. normal normal normal arabic Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen. (3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.

Kurz erklärt

  • Verbraucher müssen Wertersatz für Wertverluste von Waren zahlen, wenn der Verlust durch unnötige Handhabung verursacht wurde.
  • Dies gilt, wenn der Unternehmer den Verbraucher korrekt über sein Widerrufsrecht informiert hat.
  • Verbraucher müssen auch Wertersatz für Dienstleistungen zahlen, die bis zum Widerruf erbracht wurden, wenn sie dies ausdrücklich verlangt haben.
  • Der Wertersatz wird auf Basis des vereinbarten Gesamtpreises berechnet, es sei denn, dieser ist unverhältnismäßig hoch, dann gilt der Marktwert.
  • Bei Widerruf eines Vertrags über digitale Inhalte, die nicht auf einem physischen Datenträger sind, muss der Verbraucher keinen Wertersatz zahlen.