Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 707b

§ 707b – Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs

Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sind auf eingetragene Gesellschaften entsprechend anzuwenden: auf die Auswahl und den Schutz des Namens der Gesellschaft: die §§ 18, 21 bis 24, 30 und 37, normal normal auf die registerrechtliche Behandlung der Gesellschaft und die Führung des Gesellschaftsregisters: die §§ 8, 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 bis 6, die §§ 10 bis 12, 13h, 14, 16 und 32 und normal normal auf die registerrechtliche Behandlung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft: die §§ 13 und 13d mit der Maßgabe, dass eine Verpflichtung zur Anmeldung der Zweigniederlassung nicht besteht. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bestimmte Vorschriften des Handelsgesetzbuchs gelten für eingetragene Gesellschaften.
  • Diese Vorschriften betreffen die Auswahl und den Schutz des Gesellschaftsnamens.
  • Es gibt Regelungen zur registerrechtlichen Behandlung und Führung des Gesellschaftsregisters.
  • Auch die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen ist geregelt.
  • Für Zweigniederlassungen besteht keine Pflicht zur Anmeldung.