Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2075
§ 2075 – Auflösende Bedingung
Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkür des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung von der auflösenden Bedingung abhängig sein soll, dass der Bedachte die Handlung vornimmt oder das Tun unterlässt.
Kurz erklärt
- Wenn der Erblasser eine Zuwendung unter einer Bedingung gemacht hat, die vom Bedachten abhängt, gilt diese Bedingung als auflösend.
- Die Bedingung betrifft das Unterlassen oder Fortsetzen einer Handlung durch den Bedachten.
- Diese Handlung liegt im Ermessen des Bedachten.
- Im Zweifelsfall wird angenommen, dass die Zuwendung nur gilt, wenn der Bedachte die Handlung vornimmt oder das Unterlassen einhält.
- Die Dauer der Bedingung ist unbestimmt.