Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1290
§ 1290 – Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.
Kurz erklärt
- Es gibt mehrere Pfandrechte an einer Forderung.
- Nur ein Pfandgläubiger darf die Forderung einziehen.
- Dieser Pfandgläubiger hat ein vorrangiges Pfandrecht.
- Die anderen Pfandgläubiger dürfen nicht einziehen.
- Das vorrangige Pfandrecht entscheidet über das Einziehungsrecht.