Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1290

§ 1290 – Einziehung bei mehrfacher Verpfändung

Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.

Kurz erklärt

  • Es gibt mehrere Pfandrechte an einer Forderung.
  • Nur ein Pfandgläubiger darf die Forderung einziehen.
  • Dieser Pfandgläubiger hat ein vorrangiges Pfandrecht.
  • Die anderen Pfandgläubiger dürfen nicht einziehen.
  • Das vorrangige Pfandrecht entscheidet über das Einziehungsrecht.