Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 396
§ 396 – Mehrheit von Forderungen
(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung. (2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet die Vorschrift des § 367 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Wenn eine Partei mehrere Forderungen hat, kann sie entscheiden, welche Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden.
- Wenn die Aufrechnung nicht klar bestimmt wird oder die andere Partei sofort widerspricht, gelten bestimmte Regelungen.
- Wenn der aufrechnende Teil zusätzlich Zinsen und Kosten schuldet, gelten ebenfalls spezielle Vorschriften.
- Die Regelungen beziehen sich auf die Aufrechnung von Forderungen zwischen den Parteien.
- Es gibt klare Vorgaben, wie mit unbestimmten oder widersprochenen Aufrechnungen umgegangen wird.