Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1971

§ 1971 – Nicht betroffene Gläubiger

Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. Das Gleiche gilt von Gläubigern, deren Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert sind oder denen im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zusteht, in Ansehung des Gegenstands ihres Rechts.

Kurz erklärt

  • Pfandgläubiger und gleichgestellte Gläubiger sind im Insolvenzverfahren nicht von einem Aufgebot betroffen.
  • Gläubiger mit Befriedigungsrechten an unbeweglichem Vermögen bleiben ebenfalls unberührt.
  • Ansprüche, die durch eine Vormerkung gesichert sind, sind vom Aufgebot ausgeschlossen.
  • Gläubiger mit Aussonderungsrechten im Insolvenzverfahren sind ebenfalls nicht betroffen.
  • Diese Regelungen gelten nur für die betreffenden Gegenstände, die den Gläubigern zustehen.