Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2000
§ 2000 – Unwirksamkeit der Fristbestimmung
Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht.
Kurz erklärt
- Eine festgelegte Inventarfrist wird ungültig, wenn eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beginnt.
- Während der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann keine neue Inventarfrist festgelegt werden.
- Das Nachlassinsolvenzverfahren endet durch Verteilung der Masse oder einen Insolvenzplan.
- Nach dem Ende des Verfahrens ist keine Inventarerrichtung nötig, um die unbeschränkte Haftung zu vermeiden.
- Die Regelungen betreffen die Haftung im Zusammenhang mit Nachlassverfahren.