§ 773 – Ausschluss der Einrede der Vorausklage
(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen: wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat, normal normal wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist, normal normal wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist, normal normal wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird. normal normal normal arabic (2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
Kurz erklärt
- Die Einrede der Vorausklage kann ausgeschlossen sein, wenn der Bürge darauf verzichtet.
- Dies gilt insbesondere, wenn der Bürge sich als Selbstschuldner verbürgt.
- Ein Ausschluss der Einrede tritt auch ein, wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner durch Änderungen seines Wohnsitzes erschwert wird.
- Wenn über das Vermögen des Hauptschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist die Einrede ebenfalls ausgeschlossen.
- In bestimmten Fällen kann die Einrede zulässig sein, wenn der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigt werden kann, an der er ein Pfandrecht hat.