Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 774

§ 774 – Gesetzlicher Forderungsübergang

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt. (2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

Kurz erklärt

  • Wenn der Bürge den Gläubiger bezahlt, übernimmt er die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner.
  • Der Übergang der Forderung darf dem Gläubiger nicht schaden.
  • Einwendungen des Hauptschuldners aus seinem Verhältnis zum Bürgen bleiben bestehen.
  • Mitbürgen haften nur unter bestimmten Bedingungen gemäß § 426.
  • Die Regelung betrifft die rechtlichen Beziehungen zwischen Bürgen und Hauptschuldner.